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BGH Beschluss v 16.02.2021 - II ZB 25/17

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Im BGH Beschluss vom 16.02.2021 hat sich der Bundesgerichtshof erstmalig mit der Frage der Rechtsfähigkeit der Limited nach dem Brexit beschäftigt. In der Beschlussbegründeung heißt es wie folgt: 

"Auf die in Art. 49, 54 AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit kann sich die Beteiligte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union grundsätzlich nicht mehr berufen. 

Nach Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 EUV findet der AEU-Vertrag auf einen Mitgliedstaat, der aus der Europäischen Union ausgetreten ist, ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder anderenfalls zwei Jahre nach der Rücktrittsmitteilung keine Anwendung mehr. Damit hat der Unionsgesetzgeber eine allgemeingültige ausdrückliche Regelung über die zeitliche Geltung des AEU-Vertrages getroffen. Im Austrittsabkommen haben das Vereinigte Königreich und die Europäische Union vereinbart, dass das Vereinigte Königreich ...

 

Die Rechtsfähigkeit der Limited nach dem Brexit

Art 54 AEUV, BGH (Trabrennbahn) und BFH Rechtsprechung

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Zum 31.12.2020 ist Großbritannien bekanntlich aus dem EU-Binnenmarkt ausgeschieden.

Welche Auswirkungen hat dies auf die Limited in Deutschland?

Zunächst ist anzumerken, dass diese Frage derzeit durchaus nicht einheitlich beantwortet wird. Letztendlich wird sie gerichtlich zu klären sein.

Voreilig erscheint jedoch die pauschale Behauptung, die Limited in Deutschland sei nicht mehr rechtsfähig, weil dies der höchstrichterlichen Rechtssprechung in Deutschland entspräche. Entsprechende Darstellungen wurden vor allem von Behörden in Massenrundschreiben an Limiteds verbreitet.

Richtig ist, dass der BFH in seiner Entscheidung (Beschluss vom 08. Januar 2019, II B 62/18) unter anderem festgestellt hat, dass sich die Rechtsfähigkeit nach der sog. Gründungstheorie richtet, wenn eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat nach dessen Vorschrift wirksam gegründet ist. Das bedeutet zunächst, dass EU-Gesellschaften und Gesellschaften aus Staaten, mit denen ein entsprechender Staatsvertrag geschlossen wurde, in Deutschland rechtsfähig sind und die Gesellschaft in Deutschland darüber hinaus auch als Kapitalgesellschaft mit entsprechender beschränkter Haftung auf das Gesellschaftsvermögen anerkannt wird.

Stammt die Gesellschaft nicht aus einem solchen Staat, kann sie trotzdem rechtsfähig (als Personengesellschaft) sein, wenn sie mehr als einen Gesellschafter hat. Sie wird dann aber nicht als Kapitalgesellschaft anerkannt. Es besteht also persönliche Haftung für die Gesellschafter.

Zwischenergebnis: Nach der BFH-Rechtsprechung sind Gesellschaften dann rechtsfähig, wenn sie mindestens zwei Gesellschafter haben oder in der EU bzw. einem Abkommensstaat wirksam gegründet ...