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BGH Beschluss v 16.02.2021 - II ZB 25/17

Im BGH Beschluss vom 16.02.2021 hat sich der Bundesgerichtshof erstmalig mit der Frage der Rechtsfähigkeit der Limited nach dem Brexit beschäftigt. In der Beschlussbegründeung heißt es wie folgt: 

"Auf die in Art. 49, 54 AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit kann sich die Beteiligte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union grundsätzlich nicht mehr berufen. 

Nach Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 EUV findet der AEU-Vertrag auf einen Mitgliedstaat, der aus der Europäischen Union ausgetreten ist, ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder anderenfalls zwei Jahre nach der Rücktrittsmitteilung keine Anwendung mehr. Damit hat der Unionsgesetzgeber eine allgemeingültige ausdrückliche Regelung über die zeitliche Geltung des AEU-Vertrages getroffen. Im Austrittsabkommen haben das Vereinigte Königreich und die Europäische Union vereinbart, dass das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 wie ein Mitgliedstaat behandelt wird. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Geltung von Primär- oder Sekundärrecht für im Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaften wurde nicht vereinbart.

Die in Art. 49, 54 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit setzt voraus, dass der Staat, nach dessen Recht die Gesellschaft gegründet wurde, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch die Gesellschaft ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das ist hier nicht der Fall."

Unsere Anmerkung zum Beschluss: Die Auffassung im BGH-Beschluß vom 16. Februar 2021 (II ZB 25/17), wonach Art. 54 AEUV wegen Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 EUV nicht mehr auf Großbritannien anwendbar sei, da der AEUV nicht mehr für Großbritannien gelte, übersieht (für Ltds mit Gründungsdatum vor 2021) nach unserer Rechtsauffassung, dass es nicht primär auf Großbritannien, sondern auf Deutschland als Mitgliedsstaat ankommt. Art. 54 AEUV entfaltet nämlich hier am Ort der Niederlassung (und damit innerhalb der EU) seinen Schutz im Rahmen einer Fernwirkung. Die Dispositionen der Gesellschaft wurden nicht zuletzt auch im Vertrauen auf die Schutzwirkung des Art. 54 AEUV hier in Deutschland getroffen. Es bleibt unseres Erachtens nach abzuwarten, ob sich die Sichtweise des BGH als europrechtskonform erweisen wird.

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