Aktuelle Beiträge

Firmierung und Markenrecht

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Ein sehr wichtiger Punkt, der bei der Gründung eines neuen Unternehmens häufig übersehen wird, ist die Überprüfung des gewünschten Firmennamens auf Kollisionen mit bereits bestehenden Schutzrechten anderer Unternehmen.  

Ein solches Schutzrecht ist zum Beispiel eine Marke. Nationale Marken werden vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auf Antrag und nach Überprüfung der Eintragungsfähigkeit eingetragen. Durch Eintragung erlangt der Markeninhaber ein besonderes Alleinstellungsmerkmal: Er allein bestimmt über Verwendung der geschützten Wort- und/oder Bildmarke in dem jeweils geschützten Rahmen. Eine Marke kann darüber hinaus auch durch Verwendung (ohne Eintragung) Schutz erlangen, wobei die Anforderungen recht hoch liegen und im Einzelfall oft schwer nachweisbar sind.  

Das Handelsregister trägt den gewünschten Firmennamen ein, soweit dieser noch nicht vergeben, und eintragungsfähig ist. Eine Überprüfung hinsichtlich bestehender Schutzrechte erfolgt nicht. Bereits die Gründung der Gesellschaft kann deshalb u.U. eine Verletzung von Schutzrechten Dritter darstellen. 

Eintragung der Limited ins dt. Handelregister

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Die meisten Unternehmer arbeiten mit ihrer Limited in Deutschland und lenken diese auch von hier. Es wird also eine selbstständige Zweigniederlassung der Limited in Deutschland errichtet. Die Gesellschaft entsteht schon durch Eintragung in England. deshalb greift die persönliche Haftungsbeschränkung bereits voll - auch wenn sie nicht ins deutsche Handelsregister eintragen wird. Die Eintragung der Zweigniederlassung wirkt insofern nur deklaratorisch. Die Anmeldung der Zweigniederlassung zum Handelsregister sollte aber natürlich erfolgen, da sie vorgeschrieben ist. 

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrages haben sich durch Änderungen der Rechtslage teilweise überholt. Beachten Sie bitte auch unsere neueren Beiträge zur Auswirkung des Brexit

Status der Limited in Deutschland

Firmengruendung.de 0 5726

In seiner „Centros“ Entscheidung entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die bis dato praktizierte deutsche Rechtsprechung gegen die europäisch garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat dies daraufhin am 13.03.03 bestätigt. Eine engl. Limited ist damit in Deutschland voll rechts und geschäftsfähig. Ein Unternehmer hat damit genauso das Recht, eine Zweigniederlassung in Deutschland zu eröffnen, wie z.B. eine Münchener GmbH eine Zweigniederlassung in Hamburg eröffnen kann. Das bedeutet insbesondere auch, dass mit einer Limited die persönliche private Haftung voll ausgeschlossen ist.

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrages haben sich durch Änderungen der Rechtslage teilweise überholt. Beachten Sie bitte auch unsere neueren Beiträge zur Auswirkung des Brexit
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